Als Mitglied des Berufsverbandes Swiss Graphic Designers, SGD, richten wir uns an die vom Verband erarbeiteten Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

In den Geschäftsbedingungen werden unter anderem auch wichtige Punkte zum Urheber- und Nutzungsrecht geregelt. Von den Geschäftsbedingungen abweichende Vereinbarungen werden in schriftlicher Form mit dem Kunden festgehalten.

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Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Vertragsbedingungen
Die nachstehenden Bedingungen regeln die Beziehungen zwischen Auftraggeber und Grafikdesigner SGD. Sie sind nur gültig, wenn sie dem Kunden vor Auftragserteilung
zur Kenntnis gebracht wurden – also integrierter Bestandteil des Auftrags sind.

2. Schriftform
Abweichungen von den nachfolgenden
Bedingungen bedürfen der Schriftform.

GRUNDSÄTZE

3. Leistungen des Grafikdesigners SGD
Der Grafikdesigner SGD erbringt innerhalb des Workflows eines Auftrags diverse gestalterische, organisatorische und administrative Leistungen. Ausführliche Details dazu sind im SGD-Honorarsystem ersichtlich.
Für zusätzliche Leistungen, insbesondere in den Bereichen Text, Fotografie sowie Produkt- und Formgestaltung, arbeitet der Grafikdesigner SGD nach den Richtlinien der einschlägigen Berufsverbände.

4. Treuepflicht, Geschäftsgeheimnis
Der Grafikdesigner SGD verpflichtet sich, die ihm übertragenen Aufgaben sorgfältig, gewissenhaft und verantwortungsbewusst zu erledigen. Er verpflichtet sich, ihm anvertraute oder für den Auftraggeber erarbeitete Informationen vertraulich zu behandeln.

5. Urheberrecht
Die Urheberrechte an allen vom Grafikdesigner SGD geschaffenen Werken (Konzepte, Skizzen, Entwürfe usw.) gehören dem Grafikdesigner SGD. Er kann über diese Rechte gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte vom 9. Oktober 1992 verfügen.
Aus diesem Grundsatz folgt u.a., dass der Auftraggeber ohne Einverständnis des Grafikdesigners SGD nicht berechtigt ist, die betreffenden Werke zu verwenden und/oder
Änderungen – insbesondere an einzelnen Gestaltungselementen – vorzunehmen.
Der Grafikdesigner SGD ist berechtigt, seine Urheberschaft an den von ihm geschaffenen Werken in einer von ihm zu bestimmenden Form zu bezeichnen.

6. Nutzungsrechte, Nutzungsumfang
Grundsätzlich gehen die vereinbarten Nutzungsrechte erst mit der vollständigen
Begleichung des Honorars auf den Auftraggeber über.
Der Umfang der erlaubten Nutzung der durch den Grafikdesigner SGD geschaffenen
Werke ergibt sich aus dem Zweck des mit dem Auftraggeber abgeschlossenen
Vertrags. Insbesondere dürfen vom Grafikdesigner SGD geschaffene Werke,
Auftragsunterlagen oder Teile davon, die dem Auftraggeber ausgehändigt
werden, ausschliesslich im Rahmen des vereinbarten Auftrags genutzt werden.
Dieses Nutzungsrecht gilt, sofern nichts anderes vereinbart wird, zeitlich und geografisch
unbegrenzt und schliesst jegliche Nutzung ausserhalb des Vertragszwecks sowie die Herausgabe von Rohdaten aus.
Die Parteien können jedoch über jegliche Nutzung ausserhalb des Vertragszwecks sowie die Herausgabe von Rohdaten neu verhandeln.
Für jede ausserhalb des Vertragszwecks liegende Nutzung hat der Auftraggeber die Erlaubnis des Grafikdesigners SGD einzuholen und die Mehrnutzung entsprechend zu entschädigen.

7. Widerrechtliche Nutzung
Die widerrechtliche Nutzung eines urheberrechtlich geschützten Werks des Grafikdesigners SGD verpflichtet den Auftraggeber zur Zahlung einer Konventionalstrafe im Umfang von CHF 10 000.–. Die Geltendmachung eines Schadens bleibt ausdrücklich vorbehalten.

8. Gewährleistung
Bei Bearbeitungen, Anpassungen oder Umgestaltungen von Werken Dritter (beispielsweise Gestaltungsarbeiten, Fotos, Texte, Muster, elektronische Daten usw.) kann der Grafikdesigner SGD ohne ausdrücklichen Hinweis seitens des Auftraggebers davon ausgehen, dass die Berechtigung zu solchen Verwendungen vorliegt und dementsprechend keine Rechte Dritter
verletzt werden. Sollten dennoch Rechte Dritter verletzt werden, hält der Aufraggeber
den Grafikdesigner SGD in jeder Hinsicht schadlos.

9. Externe Zulieferung
Im Rahmen des Auftrags und auf Rechnung des Auftraggebers veranlasst der Grafikdesigner
SGD Leistungen Dritter, die er für Entwurfsarbeiten und zur Realisierung reproduktionsreifer Vorlagen benötigt. Für diese Drittarbeiten muss eine Offerte vorliegen, die durch den Auftraggeber vorgängig abgenommen werden muss.

10. Aufbewahren von Unterlagen
Der Grafikdesigner SGD ist verpflichtet, Auftragsunterlagen, Reinzeichnungen usw. für die Dauer von einem Jahr nach Fertigstellung bzw. Ablieferung an seinem Geschäftssitz aufzubewahren. Darüber hinaus ist er ohne anderslautende schriftliche Weisung des Auftraggebers von der weiteren Aufbewahrung befreit. Sollen Unterlagen länger aufbewahrt werden, sind die Bedingungen separat zu vereinbaren.
Bei umfangreichen Arbeiten können vom Grafikdesigner SGD die Speichermedien
anteilsmässig verrechnet werden.

11. Wettbewerbe, Konkurrenzpräsentationen
Grafikdesigner SGD beteiligen sich an:
a. Wettbewerben, die dem SGD Wettbewerbsreglement
entsprechen,
b. Konkurrenzpräsentationen, die für alle Teilnehmenden gleichlautende, schriftlich
niedergelegte Bedingungen aufweisen.
Die Teilnehmenden müssen allen namentlich bekannt sein. Die Entschädigung muss für alle Teilnehmenden identisch sein.

12. Einzelpräsentationen
Entschädigungen für Einzelpräsentationen werden vor Arbeitsbeginn abgesprochen. Im
Übrigen gelten die Bestimmungen des SGD-Honorarsystems.

13. Belegexemplare
Von allen produzierten Arbeiten – darunter sind auch Nachdrucke zu verstehen – sind
dem Grafikdesigner SGD unaufgefordert 10 einwandfreie Belege (bei wertvollen Stücken eine angemessene Zahl) zu überlassen.
Dem Grafikdesigner SGD steht das Recht zu, diese Belege als Leistungsnachweis seiner Arbeiten zu verwenden und zu veröffentlichen.

HONORAR

14. Auftragsvorbesprechung
In der Regel ist die erste Besprechung für einen Gestaltungsauftrag kostenfrei.

15. Richtofferte und Honorarabrechnung für Gestaltungsaufträge
Grundlage für die Richtofferte und die Honorarabrechnung ist das SGD-Honorarsystem.
Das Honorar des Grafikdesigners SGD richtet sich nach dem Zeitaufwand und dem individuellen Stundenansatz für die einzelnen Leistungen. Die Abgabe einer schriftlichen, individuellen Richtofferte wird in jedem Fall empfohlen. Notwendiger Mehraufwand aufgrund veränderter Vorgaben wird dem Auftraggeber vom Grafikdesigner SGD rechtzeitig bekannt gegeben und ist in der Abrechnung gesondert auszuweisen.

16. Reduktion oder Annullierung des Auftrags
Wird ein erteilter Auftrag reduziert oder annulliert, hat der Grafikdesigner SGD
Anrecht auf:
a. Verrechnung seiner bisher geleisteten Arbeit (pro rata temporis),
b. Verrechnung seiner Unkosten und der Vorleistungen Dritter,
c. Wiedergutmachung aller sich aus der Reduktion oder Annullierung ergebenden Schäden.
Darüber hinaus hat der Grafikdesigner SGD das Recht, seine bisher geleistete Arbeit
bei Annullierung des Auftrags anderweitig zu verwenden. Die Nutzungsrechte bleiben
vollumfänglich beim Grafikdesigner SGD.

17. Abrechnung
Der Grafikdesigner SGD hat die Abrechnung auf der Grundlage der Richtofferte und der
erfolgten Leistungen vorzunehmen.

18. Zahlungsbestimmungen
Nach Beendigung des Auftrags stellt der Grafikdesigner SGD Rechnung, welche innert 30 Tagen ohne Abzug zu bezahlen ist. Bei grossem Zeitaufwand für die Auftragserfüllung hat der Grafikdesigner SGD Anspruch auf angemessene Akontozahlungen.

19. Berater- und Vermittlungskommissionen
Berater- und Vermittlungskommissionen im Zusammenhang mit dem Einholen von Offerten, der Auftragserteilung und Rechnungskontrolle erhält grundsätzlich der Grafikdesigner SGD. Sie sind dem Auftraggeber weiterzugeben, wenn der Grafikdesigner SGD seine Aufwendungen im Zusammenhang mit der Durchführung und Überwachung der Produktion
dem Auftraggeber in Rechnung stellt.

20. Honorarstreitigkeiten
Sowohl dem Auftraggeber wie auch dem Grafikdesigner SGD steht zur Überprüfung
von beanstandeten Forderungen und zur Beurteilung von Honorarstreitigkeiten die
Rechtsberatung SGD zur Verfügung.

RECHTLICHES

21. Anwendbares Recht
Die Beziehungen zwischen Auftraggeber und Grafikdesigner SGD unterstehen schweizerischem Recht. Soweit die Geschäftsbedingungen des Grafikdesigners SGD nichts Abweichendes regeln, gelten die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts in Art. 394 ff. über den einfachen Auftrag.

22. Gerichtsstand
Gerichtsstand ist der Geschäftssitz

Im Interesse der Lesbarkeit sind die männlichen Personenbenennungen als Kurzform für beide
Geschlechter zu lesen.

© 2015 SGD Swiss Graphic Designers | Berufsverband, Association professionnelle, Associazione professionale
www.sgd.ch


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